“Die Rente ist sicher!” deklamierte der ehemalige Bundesarbeitsminister Norbert Blüm einst. Für die Pension von Beamten gilt das allerdings noch viel mehr. Die Altersversorgung, die Professoren im Ruhestand beziehen, das sogenannte Ruhegehalt, fällt in der Regel vergleichsweise üppig aus.
Ab wann erhalten Professoren Ruhegehalt?
Regulär ist für verbeamtete Professoren mit 67 Jahren Dienstschluss. Die exakte gesetzliche Altersgrenze für den Ruhestand regeln die einzelnen Bundesländer selbst. In der Regel treten Beamte mit Ablauf des Monats, in dem sie die Regelaltersgrenze erreichen, in den Ruhestand und beziehen ab dann ihr Ruhegehalt. Für Professoren können je nach Landesrecht Sonderregelungen gelten, die verfügen, dass sie ihren Lehrstuhl erst zum Ende des Semesters oder der Vorlesungszeit abgeben, in der die Regelaltersgrenze erreicht wurde.
Professoren müssen allerdings nicht in jedem Fall mit 67 Jahren Ruhegehalt beziehen. Wer sich noch nicht in den Ruhestand verabschieden möchte, kann seine Dienstzeit verlängern, in den meisten Ländern um maximal drei Jahre.
Auf Antrag ist auch ein vorzeitiger Eintritt in den Ruhestand möglich – in den meisten Ländern ab dem 63. Geburtstag. Abweichende Regelungen gelten in Bayern, Hessen, Niedersachsen und Thüringen. Für Schwerbehinderte ab einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 gelten weitere Sonderregelungen. Bei einer vorzeitigen Verabschiedung in den Ruhestand müssen allerdings Abschläge bei der Pensionshöhe hingenommen werden. Derzeit liegt dieser Versorgungsabschlag bei 3,6 Prozent pro Jahr vor der Altersgrenze, maximal jedoch bei 14,4 Prozent. (Stand: März 2021)
Ruhegehalt bei Dienstunfähigkeit
Außerdem erhalten Professoren Ruhegehalt, wenn sie aufgrund einer Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden. Das gilt allerdings erst, wenn sie auf mindestens fünf Jahre Dienstzeit kommen und ohne grobes Verschulden bei oder in Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Tätigkeit dienstunfähig geworden sind.
Dienstunfähig ist, wer innerhalb von sechs Monaten aufgrund Erkrankung mehr als drei Monate lang seiner Tätigkeit nicht nachkommen konnte und nicht abzusehen ist, dass die gesundheitliche Wiederherstellung innerhalb einer vom Land festgelegten Frist erfüllt sein wird. Die Dienstunfähigkeit muss vom Amtsarzt festgestellt werden. Wenn Professoren aufgrund von Dienstunfähigkeit früher in den Ruhestand gehen, müssen sie voraussichtlich mit einer geringeren Pension rechnen.